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§ 23 BbgKHEG - Leitung und medizinische Organisation

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Amtliche Abkürzung
BbgKHEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
508-1

(1) In jedem Krankenhaus wird eine kollegiale Betriebsleitung gebildet. An der Betriebsleitung sind eine leitende Ärztin oder ein leitender Arzt, die Leitung des Pflegedienstes und die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes gleichberechtigt zu beteiligen. Der Krankenhausträger regelt die Aufgaben der (Betriebsleitung und die Zuständigkeit ihrer Mitglieder.

(2) Andere Formen der kollegialen Betriebsleitung sind zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Funktionsbereiche angemessen vertreten sind.

(3) Das Krankenhaus ist nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten gemäß den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Abteilungen zu gliedern.