§ 23 BbgDSG
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
§ 23 BbgDSG – Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
Soweit der Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 ihren Verantwortungsbereich betrifft, legt die Landesregierung innerhalb von sechs Monaten dem Landtag eine Stellungnahme vor.