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§ 23 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 BbgBestG – Einäscherung

(1) Eine Einäscherung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt wurde, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. Stimmt die Staatsanwaltschaft in Kenntnis von Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod oder bei nicht aufgeklärter Todesart der Einäscherung zu, so ist diese abweichend von Satz 1 zulässig. Wurde eine Leichenöffnung nach § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung durchgeführt oder handelt es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 darf nur durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder eine von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigte Ärztin oder einen von der unteren Gesundheitsbehörde hierfür ermächtigten Arzt durchgeführt werden. Die ermächtigte Ärztin oder der ermächtigte Arzt muss die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung Rechtsmedizin oder Pathologie besitzen.

(3) Angehörige und Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tod vorausgehenden Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärztinnen und Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Sektion vorgenommen haben, sind verpflichtet, der für die zweite Leichenschau zuständigen Ärztin oder dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über behandelnde Ärztinnen oder Ärzte, Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person und über sonstige für ihren Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind von der die Feuerbestattungsanlage betreibenden Person 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Leichen und bestattungspflichtige Körperteile dürfen nur in genehmigten Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.

(5) Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen. Die Asche jeder Leiche oder die Asche bestattungspflichtiger Körperteile einer Person ist vollständig in einer Urne aufzunehmen. Die Verpflichtung zur vollständigen Aufnahme der Asche gilt nicht für metallische Gegenstände oder sonstige Verbrennungsrückstände. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat die die Feuerbestattungsanlage betreibende Person ein Verzeichnis (Einäscherungsverzeichnis) zu führen, das 20 Jahre aufzubewahren ist.

(6) Die die Feuerbestattungsanlage betreibende Person darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden.