§ 23 BNatSchG, Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

  2. 2.

    aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

  3. 3.

    wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2010 I S. 450)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Schleswig-Holstein auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 23 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
  1. a)
  2. b)

    GVOBl. Schl.-H. S. 301

  3. c)
  4. d)

    1. März 2010

§ 23 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
  1. a)
  2. b)

    GVOBl. Schl.-H. S. 301

  3. c)
  4. d)

    1. März 2010