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§ 23 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Beamte und Soldaten

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BBesG – Eingangsämter für Beamte

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. 1.

    in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4,

  2. 2.

    in Laufbahnen

    1. a)

      des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,

    2. b)

      des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,

    3. c)

      des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,

  3. 3.

    in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,

  4. 4.

    in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) 1Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. 2Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.

*)

§ 23 Absatz 2 ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt.

Zu § 23: Geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462), 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).