Gesetze

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§ 23 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 AbgG – Leistungsausschluss

Mitglieder, die ihr Mandat nach der letzten Plenarsitzung einer Wahlperiode der Bürgerschaft erworben haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3.