§ 23 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Fünfter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 23 AbgG – Leistungsausschluss
Mitglieder, die ihr Mandat nach der letzten Plenarsitzung einer Wahlperiode der Bürgerschaft erworben haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3.