§ 239 FamFG, Abänderung von Vergleichen und Urkunden
(1) 1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 26.05.2010, XII ZR 143/08 - Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt)wegen Unterhaltsbefristung unter Berücksichtigung einer eventuell bindenden…
- BGH, 23.11.2011, XII ZR 47/10 - Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe durch Eheschließung als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB
- BGH, 07.03.2012, XII ZR 145/09 - Bemessung des Altersunterhalts eines altersbedingt nicht mehr Erwerbstätigen
- BGH, 04.05.2011, XII ZR 70/09 - Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ist in vor dem 1.09.2009 eingeleiteten Verfahren eine Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO…
- BGH, 13.07.2011, XII ZR 84/09 - Folgen des Eingehens einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft durch einen unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten für die Zumutbarkeit der Zahlung von…
- BGH, 11.07.2012, XII ZR 72/10 - Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen als eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB - Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten…
- BGH, 20.03.2013, XII ZR 72/11 - Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie…
- BGH, 05.12.2012, XII ZB 670/10 - Vorwurf mangelnder Bewerbungsbemühungen in der Vergangenheit zur Kompensation aktueller ehebedingter Nachteile bei ausreichender aktueller Erwerbsobliegenheit
