§ 236 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Insolvenzplan → Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§ 236 InsO – Verbindung mit dem Prüfungstermin
1Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. 2Beide Termine können jedoch verbunden werden.