Gesetze

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§ 236 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 236 BGB – Buchforderungen

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.