§ 2346 BGB, Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 19.01.2011, IV ZR 7/10 - Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
- BSG, 29.09.2009, B 8 SO 23/08 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten bei Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten
- BGH, 27.06.2012, IV ZR 239/10 - Entgegenstehen der Fiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB dem Vorrang des näheren Abkömmlings i.R.d. von § 2309 BGB geforderten fiktiven gesetzlichen Erbfolge
- BGH, 28.10.2009, IV ZR 82/08 - Anordnung der Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die gesetzlichen Regelungen hinaus durch letztwillige Verfügung - Verbindliche Anordnungen für eine…
- BGH, 13.04.2011, IV ZR 204/09 - Ein gesetzliches Erbrecht eines entfernteren Abkömmlings besteht auch nach Enterbung des näheren Abkömmlings durch Verfügung von Todes wegen - Voraussetzung der…
- BGH, 07.12.2011, IV ZR 16/11 - Erweiterung des Formerfordernisses des Erbverzichts auf die dinglichen mit dem Erbverzicht zusammenhängenden Vollzugsgeschäfte
- Erbverzicht
- Pflichtteil
- § 7 ErbStG, Schenkungen unter Lebenden
