§ 2345 BGB, Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
(1) 1Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. 2Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 23.09.2009, V ZB 90/09 - Unbefugtes Führen eines Doktortitels oder Diplomtitels i.R.e. Bestellung zum Zwangsverwalter als Unzuverlässigkeit - Anspruch auf Vergütung und Auslagen i.R.e. Erreichen…
- BGH, 13.04.2011, IV ZR 102/09 - Verneinung der Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung bei Faustschläge auf den Kopf und gleichzeitigem Vorliegen von Schuldunfähigkeit
- Enterbung
- Erbunwürdigkeit
- Pflichtteil
- Vermächtnis
