§ 2332 BGB, Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Zu § 2332: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 25.11.2009, XII ZR 92/06 - Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Gemeinschaftsbezogene Zuwendung eines nichtehelichen…
- BGH, 16.01.2013, IV ZR 232/12 - Maßgeblichkeit der Kenntnis eines Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
