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§ 231 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Dritter Abschnitt – Stille Gesellschaft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 231 HGB – Gewinn-/Verlustanteil des Gesellschafters

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

Zu § 231: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).