Gesetze

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§ 231 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 6 – Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe

Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.