Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 22e SVwVG – Schusswaffengebrauch gegen Personen
(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen, soweit der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
- 1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
- 2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
- 3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
- a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist,
- b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichen Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
- a)
auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
- b)
auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
- 5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100 des Strafvollzugsgesetzes.
(3) Schusswaffen dürfen nach Absatz 2 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.