§ 22a HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Erster Abschnitt – Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
§ 22a HwO – Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- 2.wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Zu § 22a: Eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).