Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22a HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Berufsbildung im Handwerk → Erster Abschnitt – Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a HwO – Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. 1.
    Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. 2.
    wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Zu § 22a: Eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl I S. 931).