§ 22 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Heranziehung zum Zivildienst
§ 22 ZDG – Anrechnung anderen Dienstes
1Geleisteter Wehrdienst und auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst werden auf den Zivildienst angerechnet. 2Dies gilt nicht für Tage, an denen ein Dienstpflichtiger infolge
- 1.schuldhafter Abwesenheit vom Dienst,
- 2.schuldhafter Dienstverweigerung,
- 3.Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
- 4.Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen,
- 5.Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest, soweit diese Tage ohne die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten nachgedient werden müssen, oder
- 6.einer während des Dienstes erlittenen Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat.