§ 22 VwVfG, Beginn des Verfahrens
1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
- 2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Zitierungen dieses Dokuments
- Offizialmaxime - Verwaltungsrecht
- BGH, 23.11.2012, BLw 13/11 - Wirksamkeit der Mitteilung über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG bei Fehlen eines Antrags auf Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts -…
- BVerwG, 09.05.2012, BVerwG 6 C 3.11 - Erledigung einer befristeten telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung bei einer späteren Genehmigung von anderen Entgelten in Bezug auf denselben…
- BVerwG, 09.05.2012, BVerwG 6 C 4.11 - Rechtmäßigkeit einer Regulierungsverfügung gegenüber dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes hinsichtlich einer Zugangsverpflichtung u.a. bzgl.…
- BVerwG, 22.09.2011, BVerwG 6 B 19.11 - Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen und Anträge im Bereich des revisiblen Rechts entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen…
