§ 22 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen
Teil II – Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren → Abschnitt 1 – Verfahrensgrundsätze
§ 22 ThürVwVfG – Beginn des Verfahrens
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
- 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.