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§ 22 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Dritter Unterabschnitt – Vorbeugender Gefahrenschutz

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürBKG – Brandsicherheitswache

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, ist eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

(2) Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Feuerwehr gewährleistet. Art und Umfang der Brandsicherheitswache bestimmt der Leiter der Feuerwehr.

(3) Die Brandsicherheitswache trifft die notwendigen Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung der Gefahren sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege.

(4) Für die Durchführung der Brandsicherheitswache kann die Gemeinde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.