Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Dritter Abschnitt – Laufbahnen
§ 22 ThürBG – Höherer Dienst (1)
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
- 1.ein nach § 18 Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule,
- 2.ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes oder einen Ausbildungsgang nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 931 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y Doppelbuchst. ii zum Einigungsvertrag erworben werden. Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 41 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 129 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238).