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§ 22 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen

Titel: Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbVWO
Gliederungs-Nr.: 871-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 SchwbVWO – Wahlverfahren

(1) 1Konzern- Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt (§§ 1112). 2Im Übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. 3§ 1 Abs. 2 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. 4§ 6 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass bei weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten ausreicht.

(2) 1Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern- Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. 2Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entscheidet das Los.

(3) 1Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Konzern- Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung eine Versammlung nach § 180 Absatz 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, kann die Wahl abweichend von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchgeführt werden. 2§ 20 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 22: Geändert durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl I S. 1394), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).