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§ 22 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Einwohner und Bürger des Landkreises

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 SächsLKrO – Bürgerentscheid

(1) In Kreisangelegenheiten können die Bürger anstelle des Kreistags über einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt.

(2) Der Bürgerentscheid kann über alle Angelegenheiten durchgeführt werden, für die der Kreistag zuständig ist. Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. 1.

    Weisungsaufgaben,

  2. 2.

    Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,

  3. 3.

    Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne,

  4. 4.

    Kreisabgaben, Tarife und Entgelte,

  5. 5.

    Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,

  6. 6.

    Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten,

  7. 7.

    Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren,

  8. 8.

    Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen.

(3) Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 15 Prozent der Stimmberechtigten, festsetzen. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag zu entscheiden.

(4) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Kreistages gleich. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(5) Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend.