§ 22 SächsAGSGB
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 3 – Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge → Unterabschnitt 3 – Zusammenarbeit
§ 22 SächsAGSGB – Zuständigkeitswechsel
Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, tritt der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers ein.
Zu § 22: Neugefasst durch G vom 28. 6. 2018 (SächsGVBl. S. 472).