§ 22 RPflG, Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),
- 2.
die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 3 Satz 3, § 111l der Strafprozessordnung, § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,
- 3.
die Entscheidung über Feststellungsanträge nach § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
