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§ 22 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 RAVG – Mitgliedschaft von Rechtsbeiständen

(1) Dieses Gesetz gilt auch für Personen, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Koblenz oder der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken sind oder werden (Pflichtmitglieder).

(2) An die Stelle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft tritt im Falle des § 2 Abs. 4 die Mitgliedschaft in einer der beiden Rechtsanwaltskammern und im Falle des § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Die Berufsunfähigkeit nach § 9 Abs. 1 betrifft die Unfähigkeit zur Berufsausübung im Rahmen der erteilten Erlaubnis. Die Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 4 erstreckt sich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und die Aufhebung der Mitgliedschaft.