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§ 22 PAG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Polizei → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 PAG – Dauer der Freiheitsentziehung

Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
  2. 2.
    wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  3. 3.
    in jedem Falle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als zehn Tage betragen.