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§ 22 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 2. Abschnitt – Kraftfahrzeuge

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 22 NRettDG – Voraussetzung der Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und

  3. 3.

    der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

2Die Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten, flächendeckenden und wirtschaftlichen Rettungsdienst führt; zu berücksichtigen sind insbesondere die Auslastung und die Abstimmung des Einsatzes der Rettungsmittel, die Zahl und die Dauer der Einsätze, die Eintreffzeiten und die Entwicklung der Gesamtkosten im Rettungsdienstbereich.

(2) 1Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die Kostenträger anzuhören. 2Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Fahrzeugen. 3Überschreitet der Betriebsbereich die Grenzen des Rettungsdienstbereichs, so bedarf es der Zustimmung der zuständigen Behörde des betroffenen Rettungsdienstbereichs nach Anhörung der dortigen Kostenträger.