§ 22 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 22 MFG Hamburg – Mittelstandebericht
(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft mindestens einmal innerhalb von vier Jahren über Lage und Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Hamburg.
(2) Der Bericht soll auch die Ergebnisse der eingeleiteten und durchgeführten Förderungsmaßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolgskontrolle) sowie die Vorstellungen über die Weiterentwicklung von Förderungsmaßnahmen enthalten.