Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt III – Sonstige Auswertungen

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 LStatG – Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung, welche Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt werden.

(2) Die Rechtsverordnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Bezeichnung des Registers und der Datei,

  2. 2.

    speichernde Stelle,

  3. 3.

    Bezeichnung der zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,

  4. 4.

    den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,

  5. 5.

    Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.