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§ 22 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LStatG M-V – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 eine Auskunft nicht, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht auf den Erhebungsvordrucken in der dort vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auskunftspflicht zuwiderhandelt, die in einer nach § 10 Satz 2 erlassenen Satzung festgelegt ist, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei EU-, Bundes- und Landesstatistiken das Landesamt für innere Verwaltung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt wird. Diese Aufgaben werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Statistiken nach § 10 Satz 2 der Landrat, der Oberbürgermeister, der Amtsvorsteher oder der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.