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§ 22 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 KatSG-LSA – Sachleistungen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann für die Katastrophenabwehr notwendige Sachleistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der überörtlichen Hilfe Leistungen in ihrem Gebiet in Anspruch nehmen muss.

(3) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.