Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
4. Abschnitt – Sonderregelungen
§ 22 KHG – Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Neugefasst durch G vom 27. 3. 2020 (BGBl I S. 580).
(1) 1Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
- 1.
ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 2.
ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder
- 3.
ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
2Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 18. 11. 2020 (BGBl I S. 2397).
(2) 1Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für
- 1.
die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,
- 2.
Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und
- 3.
das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest.
Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162).