§ 22 GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Zu § 11 des Gesetzes
§ 22 GewStDV – Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen
1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.