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§ 22 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

III. Teil – Die Landesregierung

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 22 GOL – Umlaufverfahren

1Erscheint die mündliche Erörterung einer Kabinettvorlage nicht erforderlich, so kann auf Anregung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, des zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei ein Kabinettbeschluss auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden. 2Ein Umlaufbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der Landesregierung. 3Lehnt ein Mitglied die Zustimmung ab, ist die Vorlage im Kabinett zu erörtern.