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§ 22 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bundesrecht

Erster Teil – Gerichtsverfassung → Abschnitt III – Ehrenamtliche Richter

Titel: Finanzgerichtsordnung (FGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FGO
Gliederungs-Nr.: 350-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 FGO – Amtszeit

Die ehrenamtlichen Richter werden für jedes Finanzgericht auf fünf Jahre durch einen Wahlausschuss nach Vorschlagslisten (§ 25) gewählt.

Zu § 22: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).