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§ 22 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
 

§ 22 EigV – Jahresabschluss und Lagebericht (1)

(1) Die Werkleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. In dem Lagebericht ist insbesondere einzugehen auf

  1. 1.
    die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. 2.
    die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. 3.
    den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,
  4. 4.
    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
  5. 5.
    die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. 6.
    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter und Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
  7. 7.
    Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,
  8. 8.
    die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).