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§ 22 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 5 – Zulassung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 22 EichO 1988 – Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Herstellung von Messgeräten der zugelassenen Bauart Teile eines Messgerätes, Modelle oder Zeichnungsunterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr hinterlegt oder bei sich verwahrt, soweit dies zur Feststellung der Übereinstimmung eines Messgeräts mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann sie stattdessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Mustergeräts verlangen.

(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile gegen Eingriffe zu sichern.