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§ 22 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgBestG – Voraussetzungen der Bestattung

(1) Die Bestattung von Leichen ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und ein Nachweis vorgelegt wird, dass der Sterbefall bei dem zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt worden ist. Bei Totgeborenen ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt oder die Zurückstellung der Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen. Die untere Gesundheitsbehörde kann insbesondere aus religiösen Gründen Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen.

(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder der betreibenden Person einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.