§ 22 BBiG, Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
- 2.von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) 1Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 15.03.2012, 8 AZR 37/11 - Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots schwerbehinderter Bewerber
- BAG, 24.09.2009, 8 AZR 705/08 - Begriffe der "Belästigung" und des "feindlichen Umfelds" iSd. § 3 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Frist zur Geltendmachung des…
- BAG, 19.11.2009, 6 AZR 800/08 - Ablauf der Äußerungsfrist für den Personalrat als zeitliche Voraussetzung für die Probezeitkündigung
- BAG, 08.12.2011, 6 AZR 354/10 - Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden - Unverzügliche Zurückweisung einer Kündigungserklärung
- BAG, 25.10.2012, 2 AZR 845/11 - Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Form für die Angabe der Kündigungsgründe im Falle einer Arbeitgeberkündigung - Rechtsfolgen der…
- Sonderkündigungsschutz
- Außerordentliche Kündigung
- Berufsausbildungsverhältnis
- § 23 BBiG, Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
