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§ 22 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 AbgG – Nicht abgerechnete Leistungen

Versterben Abgeordnete, so erhalten überlebende Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder -partner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie fällig waren. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt unter Berücksichtigung der Reihenfolge in Satz 1, an wen die Zahlung erfolgt.