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§ 22 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Dritter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 ABKG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 10.000 Euro,

  3. 3.

    Entziehung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Architektenkammer,

  4. 4.

    Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,

  5. 5.

    Löschung der Eintragung in der Architektenliste, Stadtplanerliste, den Verzeichnissen und dem Register.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Ist von einem Gericht oder von einer Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt worden, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abzusehen.