§ 2290 BGB, Aufhebung durch Vertrag
(1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) 1Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. 2Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) 1Steht der andere Teil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, dass der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird. 3Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Zu § 2290: Geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 28.10.2009, IV ZR 82/08 - Anordnung der Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die gesetzlichen Regelungen hinaus durch letztwillige Verfügung - Verbindliche Anordnungen für eine…
- BFH, 09.03.2011, X B 193/10 - Abänderbarkeit von wiederkehrenden Bezügen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen nach dem Tod eines Erblassers
- § 2291 BGB, Aufhebung durch Testament
- § 2292 BGB, Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2300 BGB, Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
