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§ 2290 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 4 – Erbvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2290 BGB – Aufhebung durch Vertrag

(1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

Zu § 2290: Geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2429) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).