§ 2289 BGB, Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
(1) 1Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. 2In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 06.04.2011, IV ZR 232/09 - Beurteilung der Beeinträchtigung eines Vertragserben durch eine spätere testamentarische Verfügung des Erblassers durch Vergleich der Rechtsstellung des Erben im…
- BGH, 28.10.2009, IV ZR 82/08 - Anordnung der Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die gesetzlichen Regelungen hinaus durch letztwillige Verfügung - Verbindliche Anordnungen für eine…
- BGH, 17.07.2012, IV ZB 23/11 - Feststellung des in der Anfechtungserklärung erklärten Erblasserwillens i.R.d. Aufhebungsbegehrens der angeordneten Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des…
- Erbvertrag
- § 2271 BGB, Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
