§ 2287 BGB, Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Zu § 2287: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 23.05.2012, IV ZR 250/11 - Notwendigkeit des Bestehens einer Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings
- BGH, 26.10.2011, IV ZR 72/11 - Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung bei Übernahme von Leistungen ohne rechtliche Bindung
- BGH, 30.03.2011, IV ZR 205/10 - Analoge Anwendbarkeit von § 2287 Abs. 1 BGB auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten ist als Frage von grundsätzlicher Bedeutung gerichtlich…
- Berliner Testament
- Erbvertrag
- § 2288 BGB, Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 3 ErbStG, Erwerb von Todes wegen
