§ 2278 BGB, Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BGH, 09.03.2011, IV ZB 16/10 - Jahresfrist zur Anfechtung eines Erbvertrags beginnt im Falle des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB mit Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund durch den Erblasser - Beginn…
- BGH, 17.07.2012, IV ZB 23/11 - Feststellung des in der Anfechtungserklärung erklärten Erblasserwillens i.R.d. Aufhebungsbegehrens der angeordneten Nachlasspflegschaft zur Sicherung und Verwaltung des…
