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§ 226 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 226 StGB – Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

  1. 1.
    das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. 2.
    ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. 3.
    in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.