Gesetze

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§ 226 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 1 – Allgemeiner Teil → Abschnitt 6 – Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 226 BGB – Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.