§ 2263 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Testament → Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2263 BGB – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.