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§ 2233 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Testament → Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2233 BGB – Sonderfälle

(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

Zu § 2233: Neugefasst durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).